der HF Solarbau GmbH & Co. KG über Kauf und Montage von Photovoltaikanlagen
Stand 01.01.2025
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschäftlichen Beziehungen und Leistungen (inkl.
Auskünften und Beratungen) im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung der Montage, und Anschluss von
Photovoltaikanlagen sowie des erforderlichen Zubehörs (im Folgenden „PV-Anlagen“ ) durch die HF Solarbau GmbH & Co.
KG, gesetzlich vertreten durch die HF Solarbau Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister beim AG Aschaffenburg
zum HRA 6484 (im Folgenden: „HF-Solarbau“) an bzw. bei dem jeweiligen Käufer (im Folgenden: „der Kunde“). Änderungen
von und Nebenabreden zu diesen AGB sind, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt, nur wirksam, wenn HF-Solarbau
schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.
1.2. Der Einbeziehung anderer AGB, auch in kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Kunden oder eines Dritten, wird
hiermit widersprochen.
1.3 Im Fall eines Widerspruchs oder sonstiger Abweichungen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den vertraglichen
Vereinbarungen gemäß Auftragsbestätigung geht die Auftragsbestätigung den AGB vor.
1.4 Soweit in dem Auftragsformular, der Auftragsbestätigung und den AGB keine anderweitigen Regelungen vorgesehen sind,
gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Präsentation der PV-Anlagen sowie Angaben zur Errichtung derselben auf der Webseite der HF Solarbau, in
Verkaufsprospekten oder in anderer Art und Weise stellen kein verbindliches Verkaufsangebot dar. Es handelt sich um eine
unverbindliche Aufforderung an Kunden, ihrerseits in Form eines Auftrags ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines
Vertrages über den Kauf einer PV-Anlage und, wenn gewünscht, deren Errichtung mit HF Solarbau abzugeben (im
Folgenden auch: „der Auftrag“).
2.2 Der Auftrag durch den Kunden erfolgt durch Abgabe eines Angebots in Form eines Auftragsformulars mit
Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung wird von HF Solarbau, in der Regel bei oder nach einem Orts- und
Beratungstermin beim Kunden, erstellt.
2.3 Die verbindliche Annahme des Auftrags durch HF Solarbau erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. HF Solarbau
kann das Angebot des Kunden nur innerhalb von zehn Werktagen annehmen.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Soweit die Ware
nicht oder nur zum Teil verfügbar ist, wird HF- Solarbau den Kunden unverzüglich informieren. Eine etwaige Vorauszahlung
wird im Fall der Nichtverfügbarkeit unverzüglich erstattet.
2.5 HF Solarbau ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen im Ganzen oder in Teilen durch Dritte erbringen zu lassen.
3. Lieferung der PV-Anlage
3.1 Die Lieferung der PV-Anlage bzw. ihrer Bestandteile erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
3.2 HF Solarbau wird dem Kunden einen verbindlichen Montagetermin schriftlich mit wenigstens 14 Tagen Vorlauf.
3.3 Wird ein schriftlich vereinbarter Termin überschritten, so hat der Kunde HF Solarbau zunächst eine angemessene Nachfrist
von mindestens zwei Wochen zu gewähren.
3.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die PV-Anlage bzw. ihre Bestandteile zum vereinbarten Liefertermin
ordnungsgemäß an der Lieferadresse abgeliefert werden können. Sollte der Kunde an einem ordnungsgemäß mitgeteilten
verbindlichen Liefertermin nicht erreichbar oder die Anlieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
nicht möglich sein, so kann HF Solarbau die entstandenen Kosten dem Kunden unter Nachweis der Berechnungsgrundlage
in Rechnung stellen.
3.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sagt vereinbarte Termine kurzfristig (weniger als eine Woche vor dem jeweiligen
Termin) ab, macht im Rahmen des Bestell- und Abstimmungsprozesses falsche Angaben oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, ist HF Solarbau berechtigt die geschuldeten Leistungen bis zur Beendigung des Verzugs oder der
Vornahme der Mitwirkungshandlung auszusetzen und den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, wobei die verursachten zusätzlichen Transportkosten
von HF Solarbau getragen werden.
4. Montage
4.1 HF Solarbau errichtet und installiert an den gemeinsam abgestimmten Installationsorten die PV-Anlage auf dem Gebäude
bzw. auf dem Grundstück des Kunden. Der Montagetermin ist innerhalb von 14 Tage ab Zeitpunkt der Lieferung zu legen,
sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
4.2 Sollte der Kunde bis mindestens 7 Tage vor dem vereinbarten Montagetermin noch nicht seinen Verpflichtungen nach den
Ziffern 5 (Pflichten des Kunden) und 6 (Zahlungspflichten) nachgekommen sein sowie die Klärung aller technischen Fragen
noch nicht abgeschlossen sein, ist HF Solarbau berechtigt, den Termin in Absprache mit dem Kunden zu verschieben.
4.3 Die Errichtung erfolgt schlüsselfertig. HF Solarbau nimmt die PV-Anlage in Betrieb und schließt sie ans Netz an. HF
Solarbau bindet die Anlage in das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Cloud-System ein.
4.4 Der Kunde gestattet HF Solarbau und alle für die Errichtung erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück und in oder an
seinem Gebäude vorzunehmen, insbesondere
(a) die Anbringung und Installation der PV-Anlage unter Einschluss aller zweckdienlichen Maßnahmen.
(b) die Errichtung von Messeinrichtungen,
(c) die Verlegung von Anschlussleitungen,
(d) die Installation sonstiger Komponenten,
(e) ungehinderten und unbeschränkten Zugang zu allen Räumen, Gebäudeteilen, Dachflächen, technischen
Anlagen und Leitungen.
4.5 HF Solarbau wird dem Kunden nach Abschluss der Montage das Inbetriebnahmeprotokoll und alle weiteren erforderlichen
Unterlagen übergeben. HF Solarbau wird dem Kunden oder vom Kunden benannten Personen ferner eine Einführung in die
wesentlichen Funktionsweisen der Anlage gewähren.
4.6 Nach der Installation und/oder Inbetriebnahme der PV-Anlage ist der Kunde zur Abnahme der Installations- bzw.
lnbetriebnahmeleistungen von HF Solarbau verpflichtet. Die Abnahme erfolgt durch Gegenzeichnung des
lnbetriebnahmeprotokolls von HF Solarbau zur Funktionsfähigkeit der PV-Anlage. Die Abnahme darf nicht wegen
unerheblicher Mängel verweigert werden.
4.7 Verweigert der Kunde die Erklärung der Abnahme der Installationsleistungen, so gilt die Abnahme dennoch als erfolgt,
wenn der Kunde die PV-Anlage in bestimmungsgemäßer Weise nutzt, die Voraussetzungen der Abnahme gemäß Ziffer 4.5 und 4.6 vorliegen und HPS dem Kunden eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme gesetzt sowie den Kunden
schriftlich auf die Fiktion der Abnahme und deren Folgen hingewiesen hat.
4.8 HF Solarbau prüft den Zustand des Gebäudes vor Beginn der Bauarbeiten auf offensichtliche Mängel. Stellt HF Solarbau
solche Mängel fest oder hat HF Solarbau aus sonstigen Gründen Zweifel an der Geeignetheit des Gebäudes für die Errichtung
der PV-Anlage, so wird HF Solarbau den Kunden unverzüglich hierüber informieren.
4.9 HF Solarbau ist berechtigt, die Installation der PV-Anlage abzubrechen, wenn Mängeln am Dach vorliegen oder der Kunden
seinen Pflichten aus Ziffer 5 nicht nachgekommen ist bzw. begründete Zweifel daran bestehen. Der Kunde trägt in diesem
Fall die Kosten, die HF Solarbau für einen weiteren Installationstermin nach Beseitigung der Mängel entstehen. HF Solarbau
wird die Kosten gegenüber dem Kunden in transparenter und nachvollziehbarer Weise darlegen. Werden die Mängel vom
Kunden nicht innerhalb einer angemessen Frist beseitigt, so ist HF Solarbau berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Pflichten des Kunden; Dachstatik
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen örtlichen Voraussetzungen für die Installation und Inbetriebnahme der PV
Anlage zu prüfen und zu schaffen, insbesondere
(a) die Einräumung freier Installationsflächen,
(b) die Installation bzw. Verlegung der erforderlichen Leitungen und Anschlüsse bis zum Installationsort,
(c) soweit ein Anschluss an das Stromnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) des Gebäudes bestehen soll: die Herstellung eines neuen bzw. die Veränderung und Aufrechterhaltung des bestehenden
Netzanschlusses zum Strombezug und zur Stromeinspeisung.
5.2 Der Kunde sichert zu, dass die Dachfläche zur Installation der beauftragten PV-Anlage geeignet ist. Eine etwaiges Gutachten
zur Prüfung der Gebäude- bzw. Dachstatik wird der Kunde auf eigene Kosten einholen. Es obliegt allein dem Kunden, die
Gebäude- und Dachfläche, an oder auf der die PV-Anlage angebracht wird, in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand
zu setzen, soweit dies für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage erforderlich ist.
5.3 Der Kunde stellt den für die Installation und die Inbetriebnahme der PV-Anlage notwendigen Strom auf eigene Kosten zur
Verfügung.
5.4 HF Solarbau haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach und Gebäude, die durch eine fehlende Eignung von Dach oder
Gebäude für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage entstehen.
5.5 Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage nebst Nebeneinrichtungen sowie
für den Netzanschluss erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und sonstigen Bewilligungen sowie die
Wahrnehmung aller Mitteilungspflichten gegenüber der Wohngebäudeversicherung des Kunden, dem Netzbetreiber und
der Bundesnetzagentur, insbesondere soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung
sind, obliegen ausschließlich dem Kunden, sofern eine vollständige oder teilweise Übernahme dieser Aufgaben durch HF
Solarbau nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. HF Solarbau übernimmt keine Rechtsberatung.
5.6 Zahlungsforderungen des Stromnetzbetreibers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der
Inbetriebnahme, dem Betrieb oder der Abrechnung der Stromeinspeisung bzw. des Strombezugs der PV-Anlage, trägt der
Kunde.
6. Kaufpreiszahlung
6.1. Die Höhe des Kaufpreises ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
6.2. Die Abschlagszahlungen sind wie folgt fällig:
• 20 % des Kaufpreises mit der Auftragsbestätigung,
• 50 % des Kaufpreises mit Beginn der Modulmontage,
• 30 % des Kaufpreises nach Montage der Wechselrichter und Speicher (falls Teil des Auftrages), sowie Herstellung der Betriebsbereitschaft durch HF Solarbau
6.3. Alle Rechnungen sind vom Kunden spätestes nach Ablauf von fünf Tagen zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
kommt es auf den Geldeingang bei HF Solarbau an. Der Kunde gerät bei Überschreiten dieser Zahlungsziele ohne Mahnung
in Verzug. Gegenüber einem Käufer, der Verbraucher ist, gilt dies nur, wenn der Käufer in der Rechnung hierauf aufmerksam
gemacht wird.
6.4 Alle Zahlungen erfolgen per Überweisung an folgende Bankverbindung:
Raiffeisenbank Main-Spessart,
IBAN DE72 7906 9150 0008 8463 40,
BIC GENODEF1GEM.
6.5. Der Kunde kann gegen Forderungen von HF Solarbau nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen HF Solarbau aufgrund vollständiger oder
teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung einer Liefer-, Planungs-, Installations- oder lnbetriebnahmepflicht.
6.6. Der Kunde ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch HF Solarbau berechtigt. HF Solarbau wird die Zustimmung erteilen, wenn dem keine berechtigten
Interessen entgegenstehen.
7. Versicherungspflichten
7.1. HF Solarbau wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personen- und Sachschäden von
mindestens 5.000.000 Euro unterhalten und dem Kunden auf Nachfrage nachweisen.
7.2 HF Solarbau wird die Bestandteile der PV-Anlage bis zum Gefahrübergang gemäß Ziffer 7 gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl-
und Transportschäden versichern.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Bestandteile der PV-Anlage ab dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 9 bis zum Übergang in sein
Eigentum gemäß Ziffer 8 auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Der
Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versicherungsunternehmen zustehende
Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum von HF Solarbau beziehen, an HF Solarbau ab; HF Solarbau
nimmt die Abtretung an.
8. Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt
8.1 HF Solarbau behält sich bis zum Eingang des vollständigen Kaufpreises gemäß Auftragsbestätigung das Eigentum an der
PV-Anlage und dem Zubehör vor („Eigentumsvorbehalt“).
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und insbesondere
anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durch qualifizierte Personen durchführen zu lassen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, das Vorbehaltseigentum auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung
oder Zerstörung durch unvorhergesehen Ereignisse ausreichend und zum Neuwert zu versichern. Der Kunde legt HF
Solarbau einen Nachweis über den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auf Verlangen vor.
8.3 Soweit die PV-Anlage und das Zubehör während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einem Gebäude oder Grundstück
fest verbunden oder auf einem Grundstück eingebracht werden, sind die Vertragspartner sich einig, dass dies im Sinne von
§ 95 BGB lediglich zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.
8.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts an der PV-Anlage oder Teilen hiervon oder am Zubehör, ist die
Verpfändung, Sicherungsübereignung, Übereignung oder Veräußerung an Dritte unzulässig. Bei Pfändungen,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Vorbehaltseigentum von HF
Solarbau hinzuweisen und HF Solarbau unter Übergabe aller für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
8.5 Übersteigt der Wert aller HF Solarbau zustehende Sicherungsrechte die Höhe der damit gesicherten Ansprüche, so wird HF
Solarbau auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl Sicherheiten freigeben.
9. Erfüllungsort und Gefahrübergang
9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der im Angebot und der Auftragsbestätigung genannte
Lieferort.
9.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der PV-Anlage geht mit der Anlieferung der
Bestandteile bei dem Kunden auf den Kunden über. Die Anlieferung ist vom Kunden auf dem seitens HF Solarbau bzw. dem
mit der Anlieferung beauftragten Dritten vorgelegten Lieferschein zu bestätigen.
9.3 Soweit die Lieferung von Komponenten der PV-Anlage und deren Installation zu verschiedenen Terminen erfolgen, ist der
Kunde verpflichtet, die Komponenten der PV-Anlage ab Übergabe sachgemäß zwischenzulagern und vor Beschädigung,
Einfrieren, Untergang, Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
10. Gewährleistung und Herstellergarantie
Dem Kunden stehen die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsrechte unter den Maßgaben dieser Ziffer zu.
10.1 Die Gewährleistungsdauer beträgt 5 Jahre ab der Montage der Anlage.
10.2 HF Solarbau ist im Gewährleistungsfall berechtigt, anstelle einzelner mangelbehafteter Teile auch gesamte Module
auszutauschen.
10.3 Die konkret vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Jede anderweitige Angaben von HF Solarbau zum Gegenstand von Lieferungen und/oder Leistungen (z.B. technische Daten, Toleranzen) sowie
sämtliche im Rahmen des Internetangebots von HF Solarbau generierten Darstellungen (technische Zeichnungen,
Abbildungen von Bauteilen etc.) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben die Lieferungen
und Leistungen lediglich unverbindlich.
10.4 Abweichungen von der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Beschaffenheit aufgrund rechtlicher Vorschriften oder
aufgrund besonderer Anforderungen des am Installationsort örtlich zuständigen Stromnetzbetreibers stellen keinen
Mangel dar. Dies gilt ebenso für Abweichungen, die im Hinblick auf die Gegebenheiten am Installationsort eine technische
Verbesserung darstellen sowie für den Ersatz von Komponenten der PV-Anlage durch gleichwertige Komponenten, soweit
hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
10.5 Soweit durch HF Solarbau oder auf Internetseiten von HF Solarbau finanzielle Berechnungen und/oder Prognosen,
Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder
Berechnungen zur Stromeinsparung (im Folgenden insgesamt: „Kalkulationen“) angeboten oder erstellt werden, stellen
diese lediglich Beispielsberechnungen ohne Verbindlichkeit dar. HF Solarbau übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit
der Kalkulationen oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die Kalkulationen
stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.
10.6 Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich nach Feststellung HF Solarbau schriftlich mitzuteilen. Ist der Kunde Kaufmann, findet § 377 HGB Anwendung.
10.7 Die PV-Anlage und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie einer natürlichen und altersbedingten
Abnutzung, wodurch es zu Leistungsverlusten kommen kann („Degradation“); die Degradation stellt keinen Mangel der PV
Anlage dar und ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
10.8 Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser HF Solarbau und von HF Solarbau
beauftragten Personen zu Prüfzwecken sowie zum Zweck der Nachbesserung den Zutritt zu den entsprechenden Anlagen.
10.9 HF Solarbau hat bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuchs das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen
erneuten Nachbesserungsversuch vorzunehmen. Das Recht, zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern steht dem
Kunden erst zu, wenn der zweite Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.
10.10 Bestandteile der PV-Anlage, die im Zuge einer Maßnahme zur Beseitigung eines Mangels ausgebaut werden, gehen in das
Eigentum von HF Solarbau über.
11. Haftung und Schadenersatz
11.1 Die Haftung der Vertragspartner auf Schadensersatz ist auf folgende Fälle beschränkt:
(a) Vorsatz;
(b) grobe Fahrlässigkeit;
(c) schuldhafte Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen;
(d) soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
11.2 Abgesehen von den Fällen gemäß Ziff. 13.1 haften die Parteien für leichte Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflicht verletzt
wurde, deren Einhaltung für das Erreichen des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (sog. Kardinalpflicht). Bei
Verletzung einer solchen Pflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.3 Abgesehen von den Fällen gemäß Ziff. 13.1 ist die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Nutzungsausfall,
entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –
ausgeschlossen.
11.4 Soweit die Haftung der Vertragspartner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner.
12. Rücktritt vom Vertrag
12.1 Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich gegenüber der anderen Partei erklärt werden.
12.2 Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten,
(a) wenn der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung einen Anschluss der PV-Anlage an sein Netz über
den Verknüpfungspunkt des Grundstücks endgültig ablehnt, oder
(b) wenn eine Vertragspartei aufgrund Höherer Gewalt seit mehr als drei Monaten an der Erfüllung ihrer
Leistungen ge- bzw. behindert ist.
Der Kunde ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt berechtigt,
wenn ein verbindlicher Installations- oder Liefertermin aus Gründen, die HF Solarbau zu vertreten hat, um
mehr als drei Monate überschritten wird.
12.3 HF Solarbau ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt berechtigt,
(a) wenn der Kunde eine ihm obliegende Zahlungsverpflichtung trotz Androhung des Rücktritts und 14-tägiger
Nachfristsetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, oder
(b) wenn der Kunde eine ihm obliegende Handlung, insbesondere die Schaffung der notwendigen
Voraussetzungen zur Installation und/oder zum Betrieb der PV-Anlage gemäß den Ziffern 4 und 5 unterlässt und trotz Androhung des Rücktritts und 14-tägiger Nachfristsetzung nicht erfüllt und dadurch die HF
Solarbau außerstande ist, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
13. Widerrufsrecht für Verbraucher; Widerrufsbelehrung
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so steht ihm ein Widerrufsrecht gemäß der beigefügten
Widerrufsbelehrung zu.
14. Höhere Gewalt
14.1 „Höhere Gewalt“ bezeichnet die ein unvorhersehbares Ereignis, das außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegt und
ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit der Vertragsparteien auftritt, mit angemessenen Anstrengungen nicht vermieden
oder abgewendet werden konnte und die Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Pflichten dauerhaft oder
vorübergehend unmöglich macht: einschließlich, aber nicht beschränkt auf Enteignung oder Beschlagnahme von
Einrichtungen, Kriegshandlungen, Rebellion oder Sabotage, Terrorismus, Unruhen, Streiks (mit Ausnahme von Streiks, die
sich strikt auf die Betriebsstätten der relevanten Vertragspartei oder der Subunternehmer der Vertragspartei beschränken),
Epidemien/Pandemien und Naturkatastrophen.
14.2 Sollten die Vertragspartner durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Leistungen ge- bzw. behindert sein, so ruhen die
Verpflichtungen zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind.
14.3 Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über das Eintreten und den Wegfall dieser Umstände und deren
voraussichtliche Dauer informieren.
14.4 Die Vertragspartner werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen so bald wie
möglich nachkommen zu können.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten das für den Sitz von HF Solarbau in Aschaffenburg zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. HF
Solarbau behält sich jedoch vor, den Kunden auch an seinen Wohnsitzgerichten zu verklagen.
15.2 Das deutsches Recht ist unter Ausschluss der Bestimmungen der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und
einschlägiger europarechtlicher Bestimmungen sowie des UN-Kaufrechts („Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf“ (CISG)) in der Sache anwendbar.
15. Datenschutz und Einwilligung
16.1 Von HF Solarbau werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im Rahmen des Vertragsschlusses sowie der
Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag personenbezogene Daten (Name, Adresse und Telefonnummer)
verarbeitet.
16.2 Die Daten des Kunden werden gegebenenfalls auch an Fachpartner oder weitere Erfüllungsgehilfen von HF Solarbau
weitergegeben. HF Solarbau holt eine Einwilligung des Kunden ein oder hat mit diesen Fachpartnern oder weiteren
Erfüllungsgehilfen
Vereinbarungen geschlossen, welche den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Auftragsverarbeitung entsprechen, soweit personenbezogene Daten nicht in anonymisierter Form zur Erfüllung der
vertragsgegenständlichen Leistungen weitergegeben werden.
16.3 Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken erfolgt nicht, sofern nicht eine ausdrückliche
Einwilligung des Kunden vorliegt.
16.4. Die vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten werden vertraulich und gemäß den geltenden Bestimmungen des
Datenschutzes verarbeitet.
16.5 Der Kunde ist berechtigt, jederzeit gegenüber HF Solarbau der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu
widersprechen, soweit die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht für die Erfüllung der
vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist.
16.6 Weitere Informationen zum Datenschutz können der Datenschutzerklärung von HF Solarbau unter www.hf-solarbau.de
entnommen werden. Auf Verlangen des Kunden wird HF Solarbau die Datenschutzerklärung unverzüglich auch in
Papierform übersenden.
17. Bonitätsprüfung
17.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass HF Solarbau seine Bonität (Zahlungsfähigkeit bzw. Ausfallrisiko) prüft. Hierzu kann
HF Solarbau vor Vertragsschluss Auskünfte über bonitätsrelevante Merkmale von folgenden Auskunfteien einholen:
a) SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
(b) Verband der Vereine Creditreform e.V., Hellersbergstraße 12, 41460 Neuss
17.2 HF Solarbau wird das Angebot auf Vertragsschluss des Kunden ablehnen, wenn sich aus den Auskünften negative
bonitätsrelevante Merkmale ergeben. Negative bonitätsrelevante Merkmale können sog. harte Negativmerkmale
(Insolvenz, eidesstattliche Versicherung, Haftanordnung), sog. weiche Negativmerkmale über ein nicht vertragsgemäßes
Verhalten des Kunden (z.B. Nichtzahlung von Forderungen in den in § 28a Bundesdatenschutzgesetz bezeichneten Fällen)
sowie Wahrscheinlichkeitswerte zur Beurteilung des Kreditrisikos (sog. Scoring) sein.
17.3 Wünscht der Kunde Informationen zu den über ihn bei den Auskunfteien gespeicherten Daten, so erhält er diese direkt bei
den in Ziffer 19.1 genannten Unternehmen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden sich
bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige Regelung zu vereinbaren, die der
wirtschaftlich verfolgten Zielsetzung am nächsten kommt. Dasselbe gilt, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
18.2 Sämtliche Ergänzungen, Änderungen und Erweiterungen des Kaufvertrages, insbesondere Rücktrittserklärungen, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform selbst bedarf ebenfalls der Schriftform. Für sonstige
Erklärungen, die nach diesem Vertrag schriftlich zu erfolgen haben, ist die Textform, insbesondere die Versendung einer E
Mail, ausreichend.