Allgemeine Geschäftsbedingungen
HF Solarbau GmbH & Co. KG
Stand 01.03.2023
n1. Geltungsbereich
1.1. Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung bzw. Bestätigung. Die Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden bzw. entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, diesen wird vorsorglich widersprochen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte im Rahmen künftiger Geschäftsbeziehungen.
1.2. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. §354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
2. Angebot / Umfang der Lieferung
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein aufgrund unseres Angebotes erteilter Auftrag, kommt erst zustande, nachdem der Auftrag durch HF-Solarbau schriftlich bestätigt wird, oder der Auftrag von uns ausgeführt wird. Der Käufer erhält innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang seines bestätigten Angebotes bei HF-Solarbau, eine Auftragsbestätigung. Wird die Auftragsbestätigung nicht innerhalb des Zeitraumes übermittelt, ist der Käufer nicht mehr an seine Auftragserteilung gebunden. Auftragserteilung
2.2. Fehlen zum Zeitpunkt der Übermittlung des bestätigen Angebotes, zur Ausführung des Auftrages noch relevante Unterlagen seitens Käufer, beginnt die Annahmefrist durch HF-Solarbau, eine Woche nach Erhalt der fehlenden Unterlagen.
2.3. Unterlagen wie Angebote, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen und Mustern behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, vervielfältigt oder veröffentlicht, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4. Mündliche Nebenabreden haben keine Geltung. Nebenabreden, sowie nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt ebenso für etwaige Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
2.5. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts,- und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abweichungen von Produktangaben sind zulässig, sofern diese unerheblich sind.
2.6 Änderungen in Form und Konzeptionen, die auf Anordnung des Gesetzgebers bzw. auf technische Verbesserungen zurückzuführen sind, bleiben bis zur Ausführung des Auftrages vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht maßgeblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
2.7. Ein vorab erstellter Dachbelegungsplan einer projektierten PV-Anlage ist vorerst unverbindlich. Während der Montage der PV-Anlage, können bauseitige Gegebenheiten dazu führen, das von dem ursprünglichen Belegungsplan abgewichen werden muss.
3. Beratungen / Auskünfte
3.1. Ausgehändigte Ertragsprognosen, werden auf Basis der örtlichen Gegebenheiten, Dachflächenausrichtung und Größe der PV-Anlage, sowie für den Anlagenstandort durchschnittlich zu erwartenden Sonneneinstrahlungswerte errechnet. Sie werden nach den allgemeinen Regeln der Technik erstellt und stellen keine Zusicherung oder Garantie, für die tatsächliche Stromerzeugung bzw. Einspeisung dar.
3.2. Wir unterstützen den Käufer bei der Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung seiner PV-Anlage. Diese Berechnung stellt jedoch keinen Beschaffenheitsanspruch der gekauften PV-Anlage dar, da die Einflüsse und Kriterien, welche sich auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung einer PV-Anlage auswirken, nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegen und sich über die Nutzungsdauer verändern können. Unsere Unterstützung bei der Erstellung befreit den Käufer nicht von seinen eigenen Prüfpflichten, insbesondere in Bezug auf die bautechnischen und statischen Voraussetzungen. Verweis auf Ziffer 10 dieser AGB`s.
4. Preise / Vergütung
4.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuell gültigen Umsatzsteuer von derzeit 0% im Rahmen der neuen Regelung UstG §12 für Photovoltaikanlagen. Sollte es seitens der Finanzbehörden durch kurzfristige Änderung der UstG §12, oder aus jeglichen anderen Gründen zu steuerlichen Nachforderungen für die erbrachten Leistungen kommen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
4.2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor Preisanpassung vorzunehmen, wenn nachstehende Positionen eine Änderung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss, oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen, sowie Änderung des Umsatzsteuersatzes.
4.3. Zusätzliche Leistungen, die nachträglich erforderlich bzw. vom Auftraggeber angeordnet werden und den ursprünglichen Auftragsumfang übersteigen, sowie Reparaturaufträge werden grundsätzlich nach Zeitaufwand und Material abgerechnet, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Stundensätze der Monteure verstehen sich laut Angebot, hilfsweise nach den üblichen Sätzen des Auftragnehmers.
4.4. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Regieabrede (Vergütung nach Zeitaufwand und Material) und insbesondere bei Reparaturaufträgen werden Fahrtzeiten vom Firmensitz des Auftragnehmers an die Baustelle bzw. zurück ebenso wie Rüstzeiten als Arbeitszeit der Mitarbeiter dem Auftraggeber voll verrechnet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Ersparnisse durch entsprechende Koordination anzustreben und an den Auftraggeber weiterzugeben.
4.5. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Regieabrede (Vergütung nach Zeitaufwand und Material) und insbesondere bei Reparaturaufträgen fallen zusätzlich Anfahrtskosten an.
5. Zahlungsbedingungen
- 20 % der Auftragssumme mit der Auftragsbestätigung
- 50 % der Auftragssumme bei Montagebeginn
- 30 % der Auftragssumme nach Montage von Wechselrichter / Speicher (falls beauftragt), sowie Herstellung der Betriebsbereitschaft durch unsere Elektriker.
Kleinere Restarbeiten werden im Zuge der Inbetriebnahme verrichtet und berechtigen nicht zur Verweigerung der Zahlung. Wir weisen darauf hin, dass die Inbetriebnahme der PV-Anlage, erst nach Zahlung aller Teilrechnungen erfolgt. Der Inbetriebnahme-Termin mit dem Versorgungsnetzbetreiber, kann erst nach der vollständigen Bezahlung unserer Forderungen vereinbart werden.
5.1. Der Käufer gerät bei Überschreitung des Zahlungszieles ohne Mahnung in Verzug. Ist der Käufer Verbraucher, gilt dies nur, wenn der Käufer in der Rechnung hierauf hingewiesen wird.
5.2. HF-Solarbau ist berechtigt ab Eintritt des Zahlungsverzuges, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz zu fordern, ungeachtet der Möglichkeit einen tatsächlich höher entstandenen Schaden geltend zu machen.
5.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen, oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten bzw. rechtskräftig festgestellt wurden.
5.4. In allen genannten Fällen sind wir zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sollte die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen zwei Wochen erbracht sein, ist HF-Solarbau berechtigt ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
5.5. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei eintretendem Zahlungsverzug, kann HF-Solarbau vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für weitere Lieferungen verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
5.6. Skontoabzüge sind unzulässig.
6. Lieferung und Montage
6.1. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit durch Vorlieferanten.
6.2. Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart werden.
6.3. Für Verzögerungen infolge Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen HF-Solarbau, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.
6.4. Teillieferungen sind zulässig und nach den Zahlungsbedingungen zu begleichen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.
6.5. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser den Vertrag nach Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist kündigen. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz seiner im Hinblick auf den Vertrag getätigten Aufwendungen zu.
6.6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt.
6.7. Für die Durchführung der Montage erforderliche bauseitige Vorarbeiten und Ausrüstung sind durch den Auftraggeber zu stellen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
6.8. Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung nur, für die von ihm selbst am Bau ermittelten Maße.
7. Gefahrübergang, Übergabe, Abnahmeverzug
7.1. Die Übergabe erfolgt nach vollständiger Montage und Herstellung der Betriebsbereitschaft. Sollte die vollständige Betriebsbereitschaft aus Gründen, die nicht von HF-Solarbau zu vertreten sind, nicht zeitnah hergestellt werden können, erfolgt gleichermaßen die Übergabe der bereits teilweise hergestellten Anlage. (Beispiel: Dachmontage).
7.2. Angelieferte Materialien sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 der AGB`s, entgegenzunehmen
7.3. Lehnt der Käufer die Übernahme der PV-Anlage, trotz vertragsgemäßer Fertigstellung und Betriebsbereitschaft ab, ohne dass wesentliche Mängel an der Anlage vorhanden sind, gerät er in Abnahmeverzug. Hierdurch geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung auf den Käufer über und der Kaufpreis wird fällig, sobald die Rechnung gem. Ziffer 5.1 zugegangen ist.
7.4. Im Fall eines Kaufvertrages (insb. Warenlieferung) geht die Gefahr mit Übergabe an den Auftraggeber oder an die Transportperson auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Lieferung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr zum vereinbarten Liefertermin auf den Auftraggeber über.
7.5. Für die Anzeige offensichtlicher Mängel durch den Auftraggeber gilt eine Ausschlussfrist von 3 Wochen ab Gefahrübergang. Danach ist der Auftraggeber mit allen Mängelrechten für offensichtliche Mängel ausgeschlossen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 378 HGB bleibt hiervon unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der HF-Solarbau (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem aus der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
8.2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, steht HF-Solarbau das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand, oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für HF-Solarbau. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1.
8.3. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen, oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Stelle vorgenommene Pfändungen, oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware, sind HF-Solarbau unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Käufer seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen, wie von HF-Solarbau geltend gemacht, vorzubehalten. Andernfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
8.4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an HF-Solarbau abgetreten. Sie dienen im gleichen Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf HF-Solarbau übergehen.
8.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht über HF-Solarbau gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
8.6. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. HF-Solarbau ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Käufer uns auf unser Verlangen, unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. HF-Solarbau ist auch selbst zur Abtretungsanzeige gegenüber dem Schuldner berechtigt.
8.7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als dreißig (30) Prozent, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.8. Wenn HF-Solarbau den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.
9. Mängelhaftung
9.1. Mängelansprüche des Käufers richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist HF-Solarbau nach Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung, sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.4. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 9.3 dieser Bedingung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Unternehmen im Sinne des §14 BGB beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, bei Verbrauchern im Sinne des §13 BGB beträgt sie 24 Monate.
10. Gesamthaftung
10.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §9 dieser Bedingung vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem §823 BGB.
10.2. Die Begrenzung nach Ziffer 10.1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.4. Durch die erforderliche Einrüstung entstehende Schäden an Rasen-, Garten- und Zugangsflächen wird keine Haftung übernommen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Gerüstverankerungen an der Gebäudehülle entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
10.5 Schäden aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch 2 Werktage nach Fertigstellung des jeweiligen Gewerkes, schriftlich mitzuteilen. Bei Schadensmeldung zu einem späteren Zeitpunkt, oder einem nicht nachvollziehbaren Schadensbild, kann keine Haftung übernommen werden.
10.6 Zur Inbetriebnahme ist der Erwerb der PV-Anlage der Wohngebäudeversicherung durch den Käufer anzuzeigen.
10.7. Die erforderliche Statik des Daches muss bauseitig geprüft werden.
11. Garantien der Hersteller
Der Hersteller hat in Bezug auf die von HF-Solarbau gelieferten Produkte verschiedene Garantien übernommen. Hierbei handelt es sich um selbstständige Garantien des Herstellers.
Für die abgegebenen selbstständigen Garantien, ist ausschließlich der Hersteller der Produkte Ihnen gegenüber Verpflichteter. Das Unternehmen HF-Solarbau tritt nicht als Verpflichteter in diese selbstständigen Garantien des Herstellers ein und übernehmen diese nicht als von uns abgegebene Garantien.
12. Gerichtsstand / Erfüllungsort
12.1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten das für den Sitz der Gesellschaft in Bessenbach zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. HF-Solarbau ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen
12.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
12.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Bessenbach Erfüllungsort.
13. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.